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§ 5a LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 5a LAbgG – Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses

(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben zur Aufnahme in das Handbuch und den Internetauftritt des Abgeordnetenhauses anzugeben

  1. 1.

    ihre gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar

    1. a)

      bei unselbstständiger Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgebenden (mit Branche) und der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,

    2. b)

      bei selbstständiger Tätigkeit

      1. aa)

        in gewerblichen Berufen unter Angabe der persönlichen Rechtsstellung im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen, des Namens oder der Firma des Betriebs oder Unternehmens sowie des Tätigkeitsfeldes,

      2. bb)

        in freien oder sonstigen selbstständigen Berufen unter Angabe des Tätigkeitsfeldes sowie gegebenenfalls des Büro- oder Praxisnamens oder der Firma, im Fall eines beruflichen Zusammenschlusses zusätzlich der persönlichen Rechtsstellung in der jeweiligen Gemeinschaft, Gesellschaft oder Sozietät,

  2. 2.

    früher ausgeübte Berufe gemäß Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind, sowie aus den letzten zehn Jahren vor ihrer Mitgliedschaft Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats, Kuratoriums oder sonstigen Organs einer Gesellschaft, eines Vereins, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Stiftung des privaten Rechts oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften,

  4. 4.

    Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Gewerkschaften oder sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen,

  5. 5.

    das Halten und den Erwerb von Beteiligungen an Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, wenn der Anteil bei Aktiengesellschaften mehr als 5 vom Hundert, bei den anderen Gesellschaften mehr als 25 vom Hundert beträgt, soweit dies nicht unter Nummer 1 erfasst ist,

  6. 6.

    das Bestehen und den Abschluss von Vereinbarungen während der Mitgliedschaft, wonach dem Mitglied des Abgeordnetenhauses während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögenswerte zugewendet werden sollen, soweit nicht bereits unter Nummer 1 angegeben.

Bei den Angaben zu den Nummern 2 bis 4 ist jeweils mitzuteilen, ob es sich um eine vergütete oder eine ehrenamtliche oder eine Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, handelt.

(2) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, soweit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegend,

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten,

  2. 2.

    publizistische und Vortragstätigkeit gegen Entgelt.

Die Angaben werden im Handbuch und auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses veröffentlicht.

(3) (1) Bei Tätigkeiten und Verträgen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zu Grunde zu legen sind hierbei die Bruttojahreseinkünfte für eine Tätigkeit. Die Angaben über die Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt, jeweils eine von fünf Einkommensstufen ausgewiesen wird, soweit die Einkünfte nicht bereits auf Grund einer anderen Verpflichtung dieses Paragrafen veröffentlicht worden sind. Die Stufe 0 erfasst Bruttojahreseinkünfte in einer Größenordnung von 1 bis 1000 Euro, die Stufe 1 Einkünfte von 1001 bis 25 000 Euro, die Stufe 2 Einkünfte von 25 001 bis 75 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte von 75 001 bis 150 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte von 150 001 bis 250 000 Euro und die Stufe 5 Einkünfte von mehr als 250 000 Euro.

(4) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2 500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spendenden sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spendenden zusammen den Wert von 5 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im Handbuch und auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses zu veröffentlichen.

(5) Für Geldspenden an Mitglieder des Abgeordnetenhauses gilt § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechend.

(6) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:

  1. 1.

    Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder der Teilnahme an einer Veranstaltung zur Darstellung der Standpunkte des Abgeordnetenhauses oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1; sie sind jedoch entsprechend Absatz 4 Satz 2 bei Überschreitung der Wertgrenze anzuzeigen. Nicht als Spenden gelten ferner geldwerte Zuwendungen, durch deren Annahme das Mitglied des Abgeordnetenhauses lediglich einer gesellschaftlichen Anstandspflicht entspricht, sowie die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn das Mitglied des Abgeordnetenhauses mit der Teilnahme an der Veranstaltung einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt oder die Teilnahme der Ausübung seines Mandats dient.

  2. 2.

    Mitglieder des Abgeordnetenhauses dürfen geldwerte Zuwendungen, die ihnen in Bezug auf ihr Mandat als Gastgeschenk gemacht worden sind, behalten, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt worden ist. Ein Gastgeschenk von höherem Wert ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen und auszuhändigen; die Mitglieder können beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des die gesetzte Grenze übersteigenden Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

(7) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Abgeordnetenhauses, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm in Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Abgeordnetenhaus die Interessen der Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.

(8) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die persönlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Berlin oder zur Besorgung fremder Angelegenheiten gegen das Land Berlin auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unbeschadet des § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung jährlich die Anzahl der Übernahmen der Vertretung mit Branchenbezeichnung zu den Auftraggebenden anzuzeigen, wenn das jeweils vereinbarte Honorar oder Entgelt einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt und soweit keine natürliche Person vertreten wird. Dies gilt entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Angaben nach Satz 1 und 2 werden nicht veröffentlicht.

(9) Ist ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses mit der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand befasst, an welchem ein Mitglied selbst oder eine andere oder ein anderer, für die oder den es gegen Entgelt tätig ist oder von der oder dem es Spenden im Sinne von Absatz 4 erhalten hat, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen. Liegt ein Interessenkonflikt vor, so ist das betreffende Mitglied gehalten, sich vertreten zu lassen.

(10) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.

(11) In Zweifelsfragen ist jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten sich über die Auslegung der Absätze 1 bis 10 zu vergewissern.

(12) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses gegen eine der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 verstoßen hat, so hat das Präsidium den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat das Präsidium der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin oder der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung den Fraktionen mit, es sei denn, dass das Präsidium mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder widerspricht, weil das öffentliche Interesse eine solche Mitteilung nicht erfordert.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674) findet Artikel 1 § 5a Absatz 3 ab dem 1. Oktober 2020 erstmals Anwendung.



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