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§ 2 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Abgeordnetenhaus zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

(4) Für die Dauer der Mandatszeit ist auf Antrag Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Nach Beendigung der Mandatszeit muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag auf Gewährung von Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann von Arbeitgebenden nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange der Gewährung entgegenstehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit des Mitglieds des Abgeordnetenhauses eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und den Arbeitgebenden der Verzicht auf eine solche Aushilfskraft nicht zugemutet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 2 - 5a, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln/