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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBGG,HH - Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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§ 3 HmbBGG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 3 HmbBGG – Behinderung
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBGG,HH - Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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