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§ 5 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbAbfG – Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt in einem Abfallwirtschaftskonzept die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anfallenden und zu überlassenden Abfälle dar. Das Abfallwirtschaftskonzept ist spätestens alle sechs Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann nähere Anforderungen an die Form und den Inhalt des Abfallwirtschaftskonzepts bestimmen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von den Pflichten nach Absatz 1 befreien, wenn die gemäß § 6 zu erstellenden Abfallwirtschaftspläne zugleich die Anforderungen an ein Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllen.

(3) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erstellt jährlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres eine Abfallbilanz über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angefallenen und überlassenen Abfälle und macht Angaben zu deren Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 4 - 6b, Zweiter Teil - Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung/
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