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§ 6b HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6b HmbAbfG – Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Sicherstellung einer umweltverträglichen und ursprungsnahen Beseitigung von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung im Sinne von § 48 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, durch die die Entsorgungspflichtigen verpflichtet werden, näher bestimmte gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die in der Freien und Hansestadt Hamburg anfallen, den für die Beseitigung zugelassenen Anlagen innerhalb des norddeutschen Raumes anzudienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 4 - 6b, Zweiter Teil - Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung/