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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen/
Dokument
§ 22 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
§ 22 HmbAbwG – Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 22 - 24, Fünfter Abschnitt - Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen/
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