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§ 41 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 LAbgG – Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach den §§ 14 bis 16 und 39 bis 42 des Versorgungsausgleichsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 35 - 41, Fünfter Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften/
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