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§ 40 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 LAbgG – Antragserfordernis, Weitergeltung und Außerkrafttreten alten Rechts

(1) Ehemaligen Abgeordneten, die vor Verkündung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, ausgeschieden sind, sowie ihren Hinterbliebenen werden Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur auf Antrag gewährt. Zahlungen sind frühestens vom Beginn des Monats der Antragstellung an zu leisten.

(2) Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954) tritt unbeschadet der §§ 35 Absatz 4 und 37 Absatz 2 mit dem Ende der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 35 - 41, Fünfter Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften/
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