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§ 39a LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 39a LAbgG – Übergangsvorschriften

(1) Für die bis zur Beschlussfassung dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Versorgung und der Anwendung des § 21 anstelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag von 3944 Euro monatlich zugrunde gelegt, der nach § 6 Absatz 3 und 4 proportional angepasst wird; § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei einer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus zur Zeit der Beschlussfassung dieses Gesetzes findet hinsichtlich aller Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung seit Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft der § 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Der fiktive Bemessungsbetrag in Absatz 1 wird erstmalig zum 1. Januar 2020 gemäß § 6 Absatz 3 angepasst. Die Kostenpauschalen in § 7 Absatz 2 und Absatz 3 werden erstmalig am 1. Januar 2020 gemäß § 7 Absatz 5 angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 35 - 41, Fünfter Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften/
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