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§ 38 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LAbgG – Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit es für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem die Daten, die eine Entscheidung über Grund, Höhe sowie Art und Weise der Gewährung folgender Leistungen ermöglichen:

Dabei handelt es sich insbesondere um

  • Familien- und Vornamen,

  • Tag und Ort der Geburt,

  • Familienstand,

  • Angaben zu Kindern sowie Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern,

  • Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse,

  • E-Mail- und Web-Adresse,

  • Bankverbindungen,

  • Fraktionszugehörigkeit,

  • Mitgliedschaft in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und in Gremien, deren Mitglieder mindestens teilweise vom Abgeordnetenhaus gewählt werden,

  • Mandatszeiten im Abgeordnetenhaus und in anderen Parlamenten,

  • Einkünfte im Sinne des § 10 und Bezüge aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21,

  • Belege über die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen,

  • Abtretungen,

  • Pfändungen,

  • Angaben zum Versorgungsausgleich,

  • Angaben zu den Verhaltensregeln sowie biografische Angaben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG,BE - Landesabgeordnetengesetz/§§ 35 - 41, Fünfter Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften/
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