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§ 9 HmbBGG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBGG
Gliederungs-Nr.: 860-16
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbBGG – Gestaltung von Bescheiden und Formularen

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Formularen auf Verständlichkeit zu achten und die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

(2) Blinde und sehbehinderte Menschen können von den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Formulare ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

(3) Die Vorschriften über Form, Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben von den in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBGG,HH - Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 6 - 11, Abschnitt 2 - Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit/