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§ 15a HmbBGG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBGG
Gliederungs-Nr.: 860-16
Normtyp: Gesetz

§ 15a HmbBGG – Förderung der Partizipation

Der Senat fördert die politische Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Hierzu fördert die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Verbänden, die

  1. 1.

    nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördern,

  2. 2.

    nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten,

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre bestehen und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind,

  4. 4.

    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen, und

  5. 5.

    den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügen.

Die Maßnahmen sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBGG,HH - Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 14 - 15a, Abschnitt 4 - Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation/
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