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§ 14 HmbBGG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBGG
Gliederungs-Nr.: 860-16
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbBGG – Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

(1) Auf Vorschlag des Senats wählt die Hamburgische Bürgerschaft eine Senatskoordinatorin oder einen Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Der Senat bestellt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Das Amt endet außer im Fall der Entlassung mit dem Zusammentreten einer neuen Bürgerschaft. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator bleibt bis zur Nachfolgebestellung im Amt; eine erneute Bestellung ist möglich. Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig.

(2) Aufgabe der Senatskoordinatorin oder des Senatskoordinators ist es insbesondere,

  1. 1.

    aus einer unabhängigen Position heraus zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zu vermitteln,

  2. 2.

    als koordinierende Stelle für Menschen mit Behinderungen und deren Verbände und Organisationen zur Verfügung zu stehen,

  3. 3.

    darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt und der juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und für die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wahrgenommen wird,

  4. 4.

    Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anzuregen und dabei die Zivilgesellschaft einzubinden.

(3) Der Senat beteiligt die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, die die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen betreffen oder berühren. Anmerkungen der Senatskoordinatorin oder des Senatskoordinators zu Bürgerschaftsdrucksachen müssen der Hamburgischen Bürgerschaft mitgeteilt werden.

(4) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 unterstützen die Senatskoordinatorin oder den Senatskoordinator bei der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere erteilen sie die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und sonstiger Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator ist, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Bestellung, verpflichtet, über die ihr oder ihm in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit als Senatskoordinatorin oder Senatskoordinator bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(6) Die Senatskoordinatorin oder der Senatskoordinator unterrichtet den Senat alle zwei Jahre über ihre oder seine Tätigkeit, die Umsetzung dieses Gesetzes und die Lage der Menschen mit Behinderungen in Hamburg. Der Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen kann zu dem Bericht eine Stellungnahme abgeben. Der Senat leitet den Bericht und die Stellungnahme des Landesbeirats der Bürgerschaft zu.

(7) Zur Gewährleistung der Arbeit der Senatskoordinatorin oder des Senatskoordinators sind ausreichende Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Rechts- und Dienstaufsicht obliegt der zuständigen Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBGG,HH - Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz/§§ 14 - 15a, Abschnitt 4 - Koordination für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und deren Partizipation/
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