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Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)

Vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
Abfallwirtschaftliche Beratung3
  
Zweiter Teil 
Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung 
  
Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Ausschluss von der Entsorgung4
Abfallwirtschaftskonzept und Abfallbilanz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers5
Abfallwirtschaftspläne6
Abfallvermeidungsprogramm6a
Verordnungsermächtigung bezüglich der Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung6b
  
Dritter Teil 
Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde 
  
Veränderungssperre7
Enteignung8
Aufgaben und Befugnisse9
Unzulässige Abfallentsorgung, Beseitigung verbotener Ablagerungen10
  
Vierter Teil 
Anschluss- und Benutzungsordnung 
  
Anschluss- und Benutzungspflicht11
Benutzungsverhältnis12
Verordnungsermächtigungen zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses13
Benutzungsgebühren14
  
Fünfter Teil 
Schlussvorschriften 
  
Datenverarbeitung15
Ordnungswidrigkeiten16
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/
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