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§ 9 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbAbfG – Aufgaben und Befugnisse

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die bundesrechtlichen und die in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden landesrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Abfall- und Kreislaufwirtschaft eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen, soweit sich die Anordnungsbefugnis nicht aus anderen abfallrechtlichen Vorschriften ergibt. Sind von der Bereitstellung, dem Überlassen, Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen, kann die zuständige Behörde die Entnahme von Proben, deren Untersuchung und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse auf Kosten des Pflichtigen anordnen. Sind Entsorgungsmaßnahmen notwendig, kann die zuständige Behörde auch verlangen, dass ein Entsorgungskonzept erstellt und vorgelegt wird. Die Vorlage eines Entsorgungskonzepts ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(3) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlass gegeben, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 7 - 10, Dritter Teil - Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde/
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