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§ 16 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbAbfG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen dem Verbot des § 7 wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  2. 2.
    gemäß § 17 Absatz 1 KrWG zu überlassende Abfälle nicht in den nach § 12 Absätze 1 und 2 vorgeschriebenen Behältern sammelt,
  3. 3.
    entgegen § 12 Absatz 3 Behälter nicht in ausreichender Zahl und Größe anfordert und vorhält,
  4. 4.
    einer Rechtsverordnung nach § 6b, § 13 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 15 - 16, Fünfter Teil - Schlussvorschriften/
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