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§ 11 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Anschluss- und Benutzungsordnung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbAbfG – Anschluss- und Benutzungspflicht

(1) Alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Grundstücke sind im Rahmen von § 17 Absatz 1 KrWG an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden oder verkehrenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, auf denen Abfälle anfallen.

(2) Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstigen zum Gebrauch der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Schiffe und schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigte) sind verpflichtet, die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit sich nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder den auf sie oder die Rechtsverordnungen gestützten Einzelentscheidungen etwas anderes ergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbfG,HH - Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz/§§ 11 - 14, Vierter Teil - Anschluss- und Benutzungsordnung/
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