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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 3 - 16a, ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr/§§ 3 - 10, Erster Abschnitt: - Allgemeine Vorschriften/
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§ 5 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SOG – Maßnahmen mit Dauerwirkung
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die fortdauernde Wirkung hat, auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben, als ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 3 - 16a, ZWEITER TEIL - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr/§§ 3 - 10, Erster Abschnitt: - Allgemeine Vorschriften/
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