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§ 35 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 SOG – Fortgeltung von Verordnungen

(1) Soweit Verordnungen zur Gefahrenabwehr auf Bestimmungen

  1. 1.

    des Revidierten Gesetzes über die Organisation der Verwaltung vom 2. November 1896 (Amtsblatt Seite 626),

  2. 2.

    des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 20100-b),

  3. 3.

    des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußische Gesetzsammlung Seite 77),

  4. 4.

    des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 7. November 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2012-a)

gestützt sind, gelten sie als auf Grund dieses Gesetzes erlassen. Dies gilt auch für Verordnungen, die durch § 26 des Ersten Überleitungsgesetzes zum Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (1. ÜG-OWG) vom 20. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 46-b) geändert worden sind.

(2) Verordnungen, die ausschließlich auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, treten spätestens am 31. Dezember 1980 außer Kraft. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 32 - 36, SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften/
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