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§ 11a HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 11a HmbAbwG – Einleitungsgenehmigung

(1) Abwasser von Grundstücken sowie von schwimmenden Einheiten nach § 6 Absatz 6 darf in die öffentlichen Abwasseranlagen erst eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fern zu halten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Soweit in den Nebenbestimmungen der Genehmigung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen", die von der zuständigen Behörde hierzu festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht sind. Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 4 eingehalten werden.

(3) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von

  1. 1.

    häuslichem Abwasser,

  2. 2.

    nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,

  3. 3.

    Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus

    1. a)

      gasbefeuerten Anlagen oder

    2. b)

      mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,

  4. 4.

    Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,

  5. 5.

    Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,

  6. 6.

    Abwasser aus Amalgamabscheidern,

  7. 7.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,

  8. 8.

    Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und

  9. 9.

    Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,

wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 beantragen.

(3a) Die Einleitung der in Absatz 3 Satz 1 Nummern 5 bis 9 genannten Abwässer ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angaben über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1 : 1.000 mit Angabe der Einleitungsstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die in den Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält das Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, müssen die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung festgelegten Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen. Die Genehmigung kann in diesen Fällen auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.

(5) Die im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

(5a) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.

(6) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

(8) Soweit Abwasser aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt, gelten mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift, es sei denn, dass in einer Richtlinie der Europäischen Union für die Einleitung von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen strengere Festlegungen über Art und Begrenzung der eingeleiteten Stoffe enthalten sind. Dann sind die Anforderungen aus diesen Richtlinien bei der Genehmigung zu Grunde zu legen. Die entsprechenden Richtlinien können von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.

(9) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.

(10) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfall, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern und diese Stoffe mit Hilfe von Wasser oder Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung/