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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/
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§ 3 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
§ 3 VGebO – Sachliche Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.
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