Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 32 - 36, SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften/
Dokument
§ 32 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
SECHSTER TEIL – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften
§ 32 SOG – Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 32 - 36, SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170635,44
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170635,44
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.