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§ 32 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SOG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2, 11 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SOG,HH - Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 32 - 36, SECHSTER TEIL - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften/
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