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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/
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§ 5 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
§ 5 VGebO – Rahmengebühren
Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen
- 1.
nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,
- 2.
nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben,
- 3.
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.
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