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§ 3 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 3 BerlHG – Grundordnung

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Verfahren in den Gremien unter Berücksichtigung von Absatz 2,

  3. 3.

    die Verfahren zur Sicherung der Transparenz hinsichtlich der Verwendung der vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der Aufgaben der Hochschulen.

(2) In der Grundordnung treffen die Hochschulen die zu einer wirksamen Einbeziehung und Teilhabe aller Hochschulgruppen erforderlichen Regelungen. Für Mitglieder direkt gewählter Gremien sind umfassende Informationsrechte vorzusehen. Die Hochschulen gewährleisten, dass Sitzungsunterlagen, Beschlussanträge, Beschlüsse und Protokolle den Mitgliedern eines Gremiums unverzüglich zugeleitet werden. Soweit Gründe der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes nicht entgegenstehen, sind die in Satz 3 genannten Unterlagen in geeigneter Form hochschulöffentlich zugänglich zu machen.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Grundordnung gemäß Absatz 1 und 2 kann das Präsidium die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.

(4) Zur Unterstützung der Wahrnehmung der Kontroll- und Informationsrechte aller Mitgliedergruppen in den Gremien ist an jeder Hochschule ein Gremienreferat einzurichten. Gremienreferate sind mit den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Im Interesse der Einbeziehung und Teilhabe aller Mitgliedergruppen ist ihre organisatorische Unabhängigkeit vom Präsidium und einzelnen Mitgliedergruppen sicherzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 1 - 8a, 1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften/
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