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§ 1 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

I. – Grundsatz

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 WahlprüfG

(1) Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen.

(2) Die Bürgerschaft befindet darüber, ob

  1. 1.
    eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter (Mitglied) der Bürgerschaft oder eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter (Mitglied) einer Bezirksversammlung die Mitgliedschaft verloren hat oder
  2. 2.
    ein nachträglich berufenes Mitglied der Bürgerschaft oder ein nachträglich berufenes Mitglied einer Bezirksversammlung im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/WahlprüfG,HH - WahlprüfungsG/§ 1, I. - Grundsatz/