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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKiStG,HH - Hamburgisches Kirchensteuergesetz/§§ 10 - 13, Dritter Abschnitt - Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden/
Dokument
§ 13 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden
§ 13 HmbKiStG – Auskunftspflicht
Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, personenbezogene Daten an diese zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKiStG,HH - Hamburgisches Kirchensteuergesetz/§§ 10 - 13, Dritter Abschnitt - Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden/
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