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§ 10 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbKiStG – Übertragung der Verwaltung

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die staatlichen Behörden Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten verwalten, sofern die zu verwaltenden Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle steuerberechtigten Körperschaften erhoben werden. § 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Die Fälle des Satzes 1 stellt der Senat durch Rechtsverordnung fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKiStG,HH - Hamburgisches Kirchensteuergesetz/§§ 10 - 13, Dritter Abschnitt - Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden/