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§ 12 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 2. Abschnitt – Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in die Landesbank Berlin AG
 

§ 12 SpkG – Übergangsmandat im Betrieb der Landesbank Berlin AG

(1) Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Landesbank Berlin AG nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin - Girozentrale - übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.

(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin - Girozentrale - entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SpkG,BE - Berliner SparkassenG/§§ 10 - 15, 2. Abschnitt - Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in die Landesbank Berlin AG/
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