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§ 3 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 WahlprüfG

(1) Der Einspruch und der Antrag sind schriftlich bei der Bürgerschaft einzulegen und zu begründen. Die Bürgerschaft unterrichtet die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die bei ihr eingegangenen Einsprüche und Anträge.

(2) Bei Entscheidungen gemäß § 1 Absatz 1 nimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter eine Vorprüfung der Einsprüche vor und übermittelt das Ergebnis nebst Unterlagen der Bürgerschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/WahlprüfG,HH - WahlprüfungsG/§§ 2 - 11, II. - Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft/
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