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§ 7 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 1. Abschnitt – Berliner Sparkasse
 

§ 7 SpkG – Sparkassenbeirat

(1) Zur sachverständigen Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Er ist an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden.

(2) Der Sparkassenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes als Beiratsvorsitzender oder -vorsitzendem.

(3) Die Mitglieder des Sparkassenbeirats werden auf Vorschlag des Trägers von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie können von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit abberufen werden. Der Träger leitet der Senatsverwaltung eine Vorschlagsliste mit den Namen von neun Personen zu. Die Senatsverwaltung hat das Recht, von dem Träger eine Ergänzung der Liste zu verlangen, wenn sie eine der vorgeschlagenen Personen nicht bestellen will. Die Vertreterin oder der Vertreter des Sparkassenverbandes wird von der oder dem Vorsitzenden des Sparkassenverbandes benannt.

(4) Der Sparkassenbeirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Beiratsvorsitzenden einzuberufen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden. Der Sparkassenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf.

(5) Die Mitglieder des Sparkassenbeirats haben einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Das Nähere hierzu regelt eine Satzung, die als Rechtsverordnung vom Senat zu erlassen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SpkG,BE - Berliner SparkassenG/§§ 1 - 9, 1. Abschnitt - Berliner Sparkasse/
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