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§ 9 SpkG
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin - Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Berlin

Amtliche Abkürzung: SpkG
Referenz: 762-13

Abschnitt: 1. Abschnitt – Berliner Sparkasse
 

§ 9 SpkG – Aufsicht

(1) Die Berliner Sparkasse steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(2) Der Träger steht in seiner Funktion als Träger der Berliner Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und Sparkassenverband unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SpkG,BE - Berliner SparkassenG/§§ 1 - 9, 1. Abschnitt - Berliner Sparkasse/
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