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§ 87 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

10. Abschnitt – Haushaltswesen und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 87 BerlHG – Haushaltswesen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Hochschulen Zuschüsse des Landes Berlin. Bei Haushaltsüberschreitungen ist die vorherige Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich.

(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 in den Hochschulen Prüfungen vornehmen.

(3) Auflagenbeschlüsse des Abgeordnetenhauses zum Hochschulhaushalt sind für die Hochschulen unmittelbar verbindlich.

(4) Für Verbindlichkeiten der Hochschulen haftet das Land Berlin als Gewährträger unbeschränkt. Kreditaufnahmen einschließlich Sonderfinanzierungen der Hochschulen für investive Zwecke sind unzulässig. Andere Kredite sind nur zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität (Betriebsmittelkredite) zulässig und bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 87 - 91, 10. Abschnitt - Haushaltswesen und Aufsicht/
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