Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 58 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 58 BerlHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist gemäß § 52 Absatz 1 Mitglied des Präsidiums, soweit nach der Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.

(3) Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. Durch Regelung in der Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die sechs Jahre nicht unterschreiten darf. Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(4) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Er oder sie wird nach seiner oder ihrer Wahl vom Senat von Berlin bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulen können durch Grundordnung festlegen, dass er oder sie in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Es kann vereinbart werden, dass nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule begründet wird.

(5) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin, der im Einvernehmen mit dem Kuratorium erfolgt, vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt.

(6) Der Kanzler oder die Kanzlerin muss die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder die Voraussetzungen entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, erfüllen und durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(7) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung. Bei einer Abwahl ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Kanzler oder die abberufene Kanzlerin in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, es sei denn, es besteht auch für den Fall der Abwahl eine Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 5. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird oder für die auf Grund von Satz 4 zweiter Halbsatz keine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 3 Satz 3 geforderte Dienstzeit eingerechnet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.