Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
Dokument
§ 51 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
6. Abschnitt – Organe der Hochschulen
§ 51 BerlHG – Zentrale Organe der Hochschule
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:
- 1.
das Präsidium,
- 2.
der Akademische Senat,
- 3.
der Erweiterte Akademische Senat.
(2) Die Kuratorien der Hochschulen sind besondere zentrale Organe des Zusammenwirkens von Hochschule, Staat und Gesellschaft.
(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der Akademischen Senate, der erweiterten Akademischen Senate und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,57
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,57
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.