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§ 48 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 48 BerlHG – Wahlen

(1) Die Wahlen an der Hochschule sind frei, gleich und geheim. Wahlberechtigt sind auch Mitglieder der Hochschule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Die Mitglieder der zentralen Kollegialorgane und der Fachbereichsräte werden in personalisierter Verhältniswahl gewählt. Briefwahl ist zulässig; dies gilt nicht für Wahlen in Gremien.

(3) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen werden jeweils nur von den Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen, die emeritierten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur aktives Wahlrecht; Gleiches gilt für die Lehrbeauftragen und die gastweise tätigen Lehrkräfte an den Universitäten mit Ausnahme der Universität der Künste.

(4) Wahlen können auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung Grundsätze über die Durchführung der personalisierten Verhältniswahl und über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Die Hochschulen regeln die organisatorische Durchführung der Wahlen in eigenen Wahlordnungen.

(6) Es können Wahlkreise nach näherer Regelung durch die Wahlordnung gebildet werden. Hierbei ist eine vergleichbare Repräsentanz der Wähler und Wählerinnen in den Wahlkreisen sicherzustellen.

(7) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 43 - 50, 5. Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitbestimmung/