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§ 36 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 36 BerlHG – Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

(2) Habilitiert ist, wem auf Grund eines Habilitationsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt ist.

(3) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung begründet keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule.

(4) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt mindestens einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus.

(5) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen werden mindestens nachgewiesen durch

  1. 1.

    eine umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte Forschungsergebnisse, die in ihrer Gesamtheit einer Habilitationsschrift gleichwertige wissenschaftliche Leistungen darstellen,

  2. 2.

    einen öffentlichen Vortrag aus dem Habilitationsfach mit wissenschaftlicher Aussprache,

  3. 3.

    ein Gutachten des zuständigen Hochschulgremiums über die didaktischen Leistungen.

(6) Näheres regeln die Habilitationsordnungen.

(7) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte oder die Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft das Präsidium auf Antrag des Fachbereichs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 21 - 36a, 3. Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/
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