Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften
§ 2b BerlHG – Struktur- und Entwicklungspläne
(1) Hochschulstrukturplanung ist eine gemeinsame Aufgabe des Landes Berlin und der Berliner Hochschulen im gesamtgesellschaftlichen Interesse und in der Gesamtverantwortung des Landes. Sie ist unter den Hochschulen des Landes abzustimmen. Die Bedarfe des Landes Berlin sind zu berücksichtigen.
(2) Jede Hochschule erlässt einen Struktur- und Entwicklungsplan, der für die Aufgaben der Hochschule die aktuelle Struktur darstellt und die beabsichtigten Strukturentwicklungen festlegt. Gegenstand sind insbesondere das Studienangebot sowie fachliche Ziel- und Schwerpunktsetzungen.
(3) Der Struktur- und Entwicklungsplan wird der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt.
(4) Der Struktur- und Entwicklungsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und bei wesentlichen Änderungen, insbesondere nach Abschluss neuer Hochschulverträge, anzupassen. Im Entwurf sollen die Struktur- und Entwicklungspläne zu Beginn von Hochschulvertragsverhandlungen vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 1 - 8a, 1. Abschnitt - Einleitende Vorschriften/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,179
Keine Zitierungen vorhanden.