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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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§ 126b BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 126b BerlHG – Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.
(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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