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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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§ 133 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 133 BerlHG – Unterrichtsgeldpauschalen
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen erhalten für die unentgeltlich durchgeführten Lehrveranstaltungen eine pauschale Aufwandsentschädigung (Unterrichtsgeldpauschale). Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsgeldpauschalen, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlässt.
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