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§ 115 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 115 BerlHG – Unfallfürsorge

Erleiden Personen gemäß § 114 Nummer 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen/
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