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§ 88 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

10. Abschnitt – Haushaltswesen und Aufsicht

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 88 BerlHG – Haushaltsplan

(1) Das Präsidium stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch den Akademischen Senat.

(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest.

(4) Die Haushaltsrechnung wird durch zu bestellende Abschlussprüfende geprüft. Abschlussprüfende können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.

(5) Für die Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage der Abschlussprüfung und nach Stellungnahme des Akademischen Senats ist das Kuratorium zuständig. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(6) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 87 - 91, 10. Abschnitt - Haushaltswesen und Aufsicht/
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