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§ 69 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

7. Abschnitt – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 69 BerlHG – Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass die in seinem Gebiet tätigen Personen und Einrichtungen ihre Aufgaben erfüllen können.

(2) Fachbereiche sollen miteinander verwandte Fächer oder fächerübergreifende Bereiche umfassen. An Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstellung die Gliederung in Fachbereiche nicht erfordern, kann hierauf verzichtet werden.

(3) Fachbereiche werden nach ihrer Anhörung auf Vorschlag des Akademischen Senats durch das Kuratorium errichtet, verändert oder aufgehoben.

(4) Soweit eine Hochschule die Bezeichnung Fakultät verwendet, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 69 - 75a, 7. Abschnitt - Fachbereiche/