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§ 65 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

6. Abschnitt – Organe der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 65 BerlHG – Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. 1.

    die Feststellung des Haushaltsplans und den Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,

  2. 2.

    die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,

  3. 3.

    die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,

  4. 4.

    Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule und Stellungnahmen zum Struktur- und Entwicklungsplan,

  5. 5.

    Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und das für den Vorschlag für die Wahl des Kanzlers oder der Kanzlerin erforderliche Einvernehmen,

  6. 6.

    die Stellungnahme zum Entwurf von Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a erforderliche Zustimmung,

  7. 7.

    in sonstigen durch die Grundordnung dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
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