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Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
6. Abschnitt – Organe der Hochschulen
§ 65 BerlHG – Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist zuständig für
- 1.
die Feststellung des Haushaltsplans und den Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,
- 2.
die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,
- 3.
die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,
- 4.
Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule und Stellungnahmen zum Struktur- und Entwicklungsplan,
- 5.
Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und das für den Vorschlag für die Wahl des Kanzlers oder der Kanzlerin erforderliche Einvernehmen,
- 6.
die Stellungnahme zum Entwurf von Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a erforderliche Zustimmung,
- 7.
in sonstigen durch die Grundordnung dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben.
(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,71
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