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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 51 - 68a, 6. Abschnitt - Organe der Hochschulen/
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§ 63 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin
6. Abschnitt – Organe der Hochschulen
§ 63 BerlHG – Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats
Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für
- 1.
die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,
- 2.
die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,
- 3.
die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- 4.
den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,
- 5.
die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule.
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