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§ 25 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 25 BerlHG – Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildungdes künstlerischen Nachwuchses

(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs und in geeigneten Fällen auch Promotionszentren einrichten.

(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Hierüber erhalten sie unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion zu immatrikulieren.

(3) Die Doktoranden und Doktorandinnen wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung hat die Aufgabe, in Angelegenheiten der Doktoranden und Doktorandinnen Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule abzugeben. Die Promovierendenvertretung hat bei den Sitzungen des Akademischen Senats Rede- und Antragsrecht; vor Beschlüssen der Fachbereichsräte über Promotionsordnungen wird sie angehört. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung. Die Gruppenzugehörigkeit einschließlich einer Mitgliedschaft in der Studierendenschaft bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse und Meisterschüler, mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 21 - 36a, 3. Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/
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