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§ 126e BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 126e BerlHG – Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, wobei Rechte Dritter bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen sind:

  1. 1.

    Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes an dieses angepasste Grundordnungen und sonstige in § 90 Absatz 1 Satz 2 genannte Satzungen zur Bestätigung vorzulegen und alle übrigen Satzungen innerhalb eines Jahres anzupassen; Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge sind ein Jahr nach Ablauf der für die Vorlage der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung bei der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach dem ersten Halbsatz vorgesehenen Frist anzupassen. Den genannten Bestimmungen entgegenstehende Regelungen der Grundordnungen und sonstigen Satzungen treten nach den in Satz 1 jeweils bestimmten Zeitpunkten außer Kraft.

  2. 2.

    Soweit die Hochschulen auf der Grundlage des § 7a in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung in ihren Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen haben, gelten diese fort; dies gilt nicht, soweit Abweichungen von § 67 erfolgt sind.

(2) Für die mit dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz erfolgten Neuregelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1.

    Regelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten erstmals für die auf das Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes folgende Amtszeit oder Wahlperiode, frühestens aber ab dem Sommersemester 2024; durch Beschluss des Akademischen Senats kann eine Hochschule ab dem Sommersemester 2023 bereits auf die Geltung des neuen Rechts optieren. Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

  2. 2.

    Soweit auf Grund von Absatz 1 Nummer 2 Bestimmungen in Grundordnungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten angepasst werden müssen oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, finden die auf Grund des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen erstmals für die darauf folgende Amtszeit oder Wahlperiode Anwendung, es sei denn, die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach Anhörung der Hochschule, dass die bisherigen Bestimmungen der Grundordnung für die betreffende Amtszeit oder Wahlperiode noch anwendbar bleiben.

  3. 3.

    Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und ein Amt ausüben, für das zukünftig ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein anderes Rechtsverhältnis vorgesehen ist, üben ihr Amt weiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus.

  4. 4.

    Soweit eine von den Bestimmungen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes nach § 7a abweichende Grundordnung oder sonstige Satzung einer Hochschule, die kein Kuratorium vorsieht, fortgilt, ist im Hinblick auf das nach § 7a in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes vorgesehene Verfahren das nach der Grundordnung oder sonstigen Satzung anstelle des Kuratoriums zuständige Organ zuständig; ist ein solches Organ nicht vorgesehen, entfällt die Beteiligung des Kuratoriums.

  5. 5.

    Soweit das in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesetz Aufgaben und Zuständigkeiten regelt, für die in fortgeltenden Grundordnungen andere Organe vorgesehen sind, ist das in der Grundordnung vorgesehene Organ zuständig, das hinsichtlich der Aufgabenstellung dem vorgesehenen Organ entspricht.

  6. 6.

    Bis zum 31. Dezember 2021 findet § 67 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung; gleiches gilt für Satzungsrecht der Hochschulen, das auf der Grundlage des § 7a im Hinblick auf § 67 erlassen wurde. Soweit in nach Absatz 1 Nummer 2 weitergeltendem Satzungsrecht für die in § 67 Absatz 2 genannten Leitungsfunktionen andere Bezeichnungen, wie Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin verwendet werden, findet § 67 entsprechende Anwendung.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes bereits begonnene Verwaltungsverfahren einschließlich Berufungsverfahren gelten die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Dies gilt auch für bestehende Dienstverhältnisse nach § 102 Absatz 2 oder § 102b.

(4) Soweit auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes der Name einer staatlichen Hochschule geändert wird, wird die Namensänderung zum 1. Oktober 2021 wirksam.

(5) Für Anträge auf staatliche Anerkennung als Hochschule nach § 123, die vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gestellt wurden, bleibt § 123 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich. Von Einrichtungen, die die nach § 124a Absatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erforderliche Anzeige vorgenommen haben, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Vorlage der nach § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderlichen Nachweise fordern. Für Einrichtungen, die die nach § 124a in der vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderliche Anzeige vorgenommen haben, findet die in § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erfolgte Sitzlandbeschränkung keine Anwendung.

(6) Soweit eine Einrichtung nach § 123 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Fachhochschule anerkannt war, gilt diese Anerkennung mit der Maßgabe fort, dass damit zugleich eine Anerkennung als Hochschule für angewandte Wissenschaften verbunden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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