Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 22a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 22a BerlHG – Strukturierung der Studiengänge

(1) Studiengänge sind in mit Leistungspunkten versehene Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. Dies gilt nicht für solche Studiengänge, für die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen nach § 23 Absatz 6 zugelassen hat.

(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Studierender oder eine Studierende Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(3) Die Studiengänge sollen die dem Fach entsprechenden internationalen Bezüge aufweisen. In geeigneten Fächern können Lehre und Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung ganz oder teilweise in fremdsprachlicher Form durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 21 - 36a, 3. Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/