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§ 130a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 130a BerlHG – Übergangsregelungen für das Personal der künstlerischen Hochschulen

(1) Die an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin und der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in den Dienst ihrer jeweiligen Hochschule über. Der Übergang ist jedem Beamten und jeder Beamtin persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen. Für die Erstattung der anteiligen Versorgungsbezüge durch das Land Berlin gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend; die für die Versorgungslastenverteilung erforderlichen Zustimmungen des abgebenden und des aufnehmenden Dienstherrn gelten als erteilt.

(2) Mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften gehen die Arbeitsverhältnisse der bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschulen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Landes Berlin mit allen Rechten und Pflichten auf ihre jeweilige Hochschule über. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich und unverzüglich nach Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für an die Hochschulen abgeordnete Dienstkräfte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 126 - 139, 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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