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§ 112 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 112 BerlHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben nehmen überwiegend Lehrtätigkeit wahr, die nicht die Qualifikation von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen erfordert; sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.

(2) Die Einstellungsvoraussetzungen, die Aufgaben, die Arbeitsbedingungen und die Laufbahn beamteter Lehrkräfte werden in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung erlässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 92 - 113, 11. Abschnitt - Hauptberufliches Personal der Hochschulen/
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