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§ 49 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

5. Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitbestimmung

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 49 BerlHG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit von Funktionsträgern und -trägerinnen und Gremien beträgt zwei Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundordnung kann für studentische Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen.

(2) Funktionsträger und -trägerinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit weiter aus, bis Nachfolger und Nachfolgerinnen gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.

(3) Funktionsträger und -trägerinnen und Gremien, deren Wahl unanfechtbar für ungültig erklärt worden ist, führen die unaufschiebbaren Geschäfte weiter, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. Entscheidungen, die vor der unanfechtbaren Ungültigkeitserklärung einer Wahl ergangen sind, bleiben wirksam, soweit sie vollzogen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 43 - 50, 5. Abschnitt - Mitgliedschaft und Mitbestimmung/
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